Bei einigen meiner Leistungen – vor Allem bei Visualisierung, aber auch bei Konzepten für Trainings & Workshops – handelt es sich um Werke, die dem Urheberrecht gemäß dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) unterliegen.

Meinen Vertragspartnern übertrage ich zum Teil umfangreiche Nutzungsrechte – vgl. § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Diese sind:

Für Visualisierungen:

Die Einräumung der Nutzungsrechte umfasst die Nutzung des Werkes gemäß der Auftragsbeschreibung, und kann die gesamte Bandbreite von einfacher bis hin zu ausschließlichen Nutzung umfassen.

Das Recht auf darüber hinaus gehende Nutzungsarten kann in Absprache und nach individueller Vereinbarung erfolgen.

Für die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten an meine Vertragspartner gilt stets eine eingeschränkte Ausschließlichkeit, bei der die Nutzung durch mich als Urheber vorbehalten bleibt.

Für Trainings:

Die Einräumung der Nutzungsrechte umfasst die einfache Nutzung der Trainingsinhalte und -medien für persönliche Zwecke sowie für interne Unternehmenszwecke.

Vervielfältigung, Veröffentlichung sowie die Übertragung und Einräumung weiterer Nutzungsrechte auf beziehungsweise für Dritte durch den Erwerber sind nicht Gegenstand des übertragenen Nutzungsrechtes.

Für Workshops:

Die Einräumung der Nutzungsrechte umfasst die einfache Nutzung der Workshopinhalte und -medien für interne Unternehmenszwecke.

Vervielfältigung, Veröffentlichung sowie die Übertragung und Einräumung weiterer Nutzungsrechte auf beziehungsweise für Dritte durch den Erwerber sind nicht Gegenstand des übertragenen Nutzungsrechtes.

Gerne stelle ich individuell einen passgenauen Vertrag über die Übertragung von Nutzungsrechten aus.

Quelle: https://www.urheberrecht.de/nutzungsrecht/ (Stand: 19.08.2021)